Verdienst und Aufstiegsmöglichkeiten
Nachdem Du die Prüfung der Laufbahn I erfolgreich bestanden hast, beginnst Du als Polizeimeister/in (Dienstgrad) mit der Besoldungsstufe A7. Nachdem Du drei Jahre Berufserfahrung gesammelt hast, kannst Du Dich für den Aufstieg in den Laufbahnabschnitt II qualifizieren und ein zweijähriges Studium an der Akademie der Polizei absolvieren. Danach steigst Du in den gehobenen Dienst als Polizei- oder Kriminalkommissar/in ein.
Wenn Du die Voraussetzungen für ein Studium an der Akademie der Polizei erfüllst, kannst Du auch einen direkten Einstieg in den Laufbahnabschnitt II wählen. Du würdest einen dreijährigen Bachelorstudiengang belegen und als Polizei- bzw. Kriminalkommissar/in mit der Besoldungsstufe A9 starten.
Für die Ausbildung sowie das Studium gilt, dass Du vom ersten Tag an mit Anwärterbezügen besoldet wirst.
Nettoverdienste in Euro
Laufbahnabschnitt I: Ausbildung | zu Beginn der Ausbildung | nach dem 1. Jahr | nach dem 2. Jahr | nach der Ausbildung |
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Schutzpolizei/Wasserschutzpolizei | 1068,- | 1121,- | 1173,- | 2055,- |
Wasserschutzpolizei (Befähigungszeugnis nach § 29 Abs. 1 bis 3, § 33 Abs. 1 bis 3, § 38 Abs. 1 und 2 oder § 41 i.V.m. § 42 Abs. 1 der See-BV erforderlich) | 1648,- | 1693,- | 1738,- | 2055,- |
Laufbahnabschnitt II: Studium | zu Beginn des Studiums | nach dem 1. Jahr | nach dem 2. Jahr | nach dem Studium |
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Schutzpolizei/Kriminalpolizei/ Wasserschutzpolizei | 1112,- | 1165,- | 1217,- | 2258,- |
Wasserschutzpolizei (Befähigungszeugnis nach § 29 Abs. 1 bis 3, § 33 Abs. 1 bis 3, § 38 Abs. 1 und 2 oder § 41 i.V.m. § 42 Abs. 1 der See-BV erforderlich) | 1712,- | 1758,- | 1803,- | 2258,- |
Für die Berechnung der Bezüge wurde das Alter von 21 Jahren, ledig und ohne Kinder zugrunde gelegt.
Die Berechnung der Nettoverdienste erfolgte beispielhaft unter Berücksichtigung von kirchensteuerpflichtigen in Hamburg gemeldeten Bezügeempfängern. Beamte mit berücksichtigungsfähigen Kindern erhalten für den Monat Dezember eine Sonderzahlung von 300 Euro (brutto) für jedes Kind. Der Abschluss einer Pflegeversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und von den Beamten (auch bereits in der Ausbildung und im Studium) finanziell selbst zu tragen.
Bewerbung
Bewerbung für Polizeibeamte zum Laufbahnabschnitt II
Unter bestimmten Voraussetzungen ist für Polizeibeamte des LA I ein prüfungsgebundener Aufstieg in den LA II möglich.
Zulassungsvoraussetzungen/Ausnahmen
Der Zugang zum LA II ist Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des LA I gemäß§ 6 Abs. 2 HmbLVO-Pol durch eine Teilnahme an der Ausbildung für den LA II möglich, wenn sie
- das 51. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- sich in einer Dienstzeit (§ 2 Abs. 3 HmbLVO) von mindestens drei Jahren im polizeilichen Außendienst bewährt haben,
- nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen fachlichen Leistungen für die Verwendung im Laufbahnabschnitt II geeignet erscheinen.
Die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Teilnahme an einer Ausbildung für den LA II beurteilt sich nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen. Insbesondere sind dabei die aktuelle dienstliche Beurteilung und die darin enthaltene Eignungsempfehlung, die Zugangsprüfung sowie die psychologische Eignungsuntersuchung zu berücksichtigen. Da sich die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Ausbildung für den LA II an Art. 33 Abs. 2 GG orientiert, können beamtenrechtliche Eignungszweifel bereits einer Zulassung zum Auswahlverfahren entgegenstehen, wenn eine begründete Annahme besteht, dass diese Zweifel auch noch zum Zeitpunkt der abschließenden Auswahlentscheidung nicht vollständig ausgeräumt sein werden.
Die Zulassungsvoraussetzungen 1. und 2. müssen bis zum Beginn der Ausbildung für den LA II erfüllt sein
Eine Ausnahme von der Dauer der notwendigen Dienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HmbLVO-Pol bestimmt sich nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO-Pol.
Laufbahnabschnitt III
Die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III (ehemals Höherer Dienst) ist im § 7 der Hamburgischen Laufbahnverordnung Polizei (HmbLVO-Pol) geregelt. Sie dauert zwei Jahre und wird in dem modularisierten Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“ in Teilen an der Akademie der Polizei Hamburg und an der Deutschen Hochschule der Polizei (DHPol) in Münster durchgeführt.
Zugelassen zum Auswahlverfahren wird, wer
- das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- die Laufbahnprüfung für den Laufbahnabschnitt II mit der Note befriedigend oder besser bestanden hat,
- sich in einem Amt des Laufbahnabschnitts II mindestens vier Jahre, davon mindestens ein Jahr bei einem Polizeikommissariat oder einer vergleichbaren Dienststelle der Schutzpolizei, der Wasserschutzpolizei oder der Kriminalpolizei, bewährt und überdurchschnittliche Leistungen gezeigt hat, und
- für die Verwendung im Laufbahnabschnitt III geeignet erscheint.
Das Eingangsamt im Laufbahnabschnitt III „Polizeirätin“ oder „Polizeirat“ bzw. „Kriminalrätin“ oder „Kriminalrat“ wird mit der dauerhaften Übertragung von Aufgaben des Laufbahnabschnitts III verliehen.
Ein Direkteinstieg in den Laufbahnabschnitt III ist nach der Hamburgischen Laufbahnverordnung Polizei nicht möglich.