Skip to content

Verdienst & Aufstiegsmöglichkeiten

  • News

Nachdem Sie die Prüfung der Laufbahn I erfolgreich bestanden haben, beginnen Sie als Polizeimeisterin und Polizeimeister mit der Besoldungsstufe A7. Nachdem Sie drei Jahre Berufserfahrung gesammelt haben, können Sie sich für den Aufstieg in den Laufbahnabschnitt II qualifizieren und ein zweijähriges Studium an der Akademie der Polizei absolvieren. Danach steigen Sie in den gehobenen Dienst als Polizei- oder Kriminalkommissarin und Kriminalkommissar ein.
Wenn Sie die Voraussetzungen für ein Studium an der Akademie der Polizei erfüllen, können Sie auch einen direkten Einstieg in den Laufbahnabschnitt II wählen. Sie würden einen dreijährigen Bachelorstudiengang belegen und als Polizei- bzw. Kriminalkommissarin und Kriminalkommissar mit der Besoldungsstufe A9 starten.

Nettoverdienste in Euro

Laufbahnabschnitt I: AusbildungAnwärterbezug
im 1. Jahr
Anwärterbezug
im 2. Jahr
Anwärterbezug
im 3. Jahr
nach der Ausbildung
Schutzpolizei/Wasserschutzpolizeica. 1.290ca. 1.340ca. 1.390ca. 2.370
Wasserschutzpolizei (bei vorhandenem Befähigungszeugnis*)ca. 2.150ca. 2.200ca. 2.250ca. 2.370

Laufbahnabschnitt II: StudiumAnwärterbezug
im 1. Jahr
Anwärterbezug
im 2. Jahr
Anwärterbezug
im 3. Jahr
nach dem Studium
Schutzpolizei/Kriminalpolizei/
Wasserschutzpolizei
ca. 1.330ca. 1.380ca. 1.430ca. 2.610
Wasserschutzpolizei (bei vorhandenem Befähigungszeugnis*)ca. 2.280ca. 2.330ca. 2.380ca. 2.800

Das Anwärtergehalt wird altersunabhängig gezahlt.
Die oben genannten Beträge unterliegen der Steuerklasse 1, ledig, ohne Kirchensteuerabzug.
Bei Verheirateten und Kindern werden zusätzlich Familienzuschläge gezahlt.
Verheiratete Anwärter erhalten zusätzlich 141,98 € Familienzuschlag brutto.
Anwärter mit Kindern erhalten pro Kind 126,52 € brutto.

*nach § 29 Abs. 1 bis 3, § 38 Abs. 1 und 2 oder § 41 i.V.m. § 42 Abs.1 der See-BV

Bewerbung

Bewerbung für Polizeibeamte zum Laufbahnabschnitt II

Unter bestimmten Voraussetzungen ist für Polizeibeamte des LA I ein prüfungsgebundener Aufstieg in den LA II möglich.

Zulassungsvoraussetzungen/Ausnahmen

Der Zugang zum LA II ist Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des LA I gemäߧ 6 Abs. 2 HmbLVO-Pol durch eine Teilnahme an der Ausbildung für den LA II möglich, wenn sie

  • das 51. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • sich in einer Dienstzeit (§ 2 Abs. 3 HmbLVO) von mindestens drei Jahren im polizeilichen Außendienst bewährt haben,
  • nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und ihren bisherigen fachlichen Leistungen für die Verwendung im Laufbahnabschnitt II geeignet erscheinen.

Die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für die Teilnahme an einer Ausbildung für den LA II beurteilt sich nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen. Insbesondere sind dabei die aktuelle dienstliche Beurteilung und die darin enthaltene Eignungsempfehlung, die Zugangsprüfung sowie die psychologische Eignungsuntersuchung zu berücksichtigen. Da sich die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Ausbildung für den LA II an Art. 33 Abs. 2 GG orientiert, können beamtenrechtliche Eignungszweifel bereits einer Zulassung zum Auswahlverfahren entgegenstehen, wenn eine begründete Annahme besteht, dass diese Zweifel auch noch zum Zeitpunkt der abschließenden Auswahlentscheidung nicht vollständig ausgeräumt sein werden.

Die Zulassungsvoraussetzungen 1. und 2. müssen bis zum Beginn der Ausbildung für den LA II erfüllt sein

Eine Ausnahme von der Dauer der notwendigen Dienstzeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HmbLVO-Pol bestimmt sich nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO-Pol.

Laufbahnabschnitt III

Die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt III (ehemals Höherer Dienst) ist im § 7 der Hamburgischen Laufbahnverordnung Polizei (HmbLVO-Pol) geregelt. Sie dauert zwei Jahre und wird in dem modularisierten Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement“  in Teilen an der Akademie der Polizei Hamburg und an der Deutschen Hochschule der Polizei (DHPol) in Münster durchgeführt.

Zugelassen  zum Auswahlverfahren wird, wer

  • das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • die Laufbahnprüfung für den Laufbahnabschnitt II mit der Note befriedigend oder besser bestanden hat,
  • sich in einem Amt des Laufbahnabschnitts II mindestens vier Jahre, davon mindestens ein Jahr bei einem Polizeikommissariat oder einer vergleichbaren Dienststelle der Schutzpolizei, der Wasserschutzpolizei oder der Kriminalpolizei, bewährt und überdurchschnittliche Leistungen gezeigt hat, und
  • für die Verwendung im Laufbahnabschnitt III geeignet erscheint.

Das Eingangsamt im Laufbahnabschnitt III „Polizeirätin“ oder „Polizeirat“ bzw. „Kriminalrätin“ oder „Kriminalrat“ wird mit der dauerhaften Übertragung von Aufgaben des Laufbahnabschnitts III verliehen.

Ein Direkteinstieg in den Laufbahnabschnitt III ist nach der Hamburgischen Laufbahnverordnung Polizei nicht möglich.

An den Anfang scrollen